Am 9. September 2020 ersuchte der Vater des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise erneut um Nachzug des Beschwerdeführers (MIact. 283 ff.). Auf das Gesuch trat das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit Schreiben vom 10. November 2020 nicht ein (MIact. 392 ff.). Gleichentags zeigte der damalige Rechtsvertreter dem MIKA an, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. November 2020 in die Schweiz eingereist war (MI-act. 396). Die gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 (MI-act. 452 ff.) ebenso abgewiesen wie die dagegen erhobene Beschwerde vor Verwaltungsgericht (MI-act. 526 ff.