Das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs wurde erstinstanzlich mit Verfügung vom 24. Januar 2020 als nachträgliches Gesuch qualifiziert und mangels erfüllter Voraussetzungen abgelehnt (MI-act. 160 ff.). Nachdem die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen (MI-act. 219 ff.) und die dagegen eingereichte Beschwerde vor Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) zurückgezogen worden war (MI-act. 230 ff.), erwuchs die Abweisung des Gesuchs am 15. September 2020 in Rechtskraft (MI-act. 349).