Gleich wurde gemäss mazedonischem Scheidungsurteil entschieden (MI-act. 53 ff.). 2019 ersuchte der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer (MI-act. 21 ff.), wobei sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2010 in Nordmazedonien unter der Obhut der Grosseltern väterlicherseits gelebt hatte (MI-act. 17 f.). Das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs wurde erstinstanzlich mit Verfügung vom 24. Januar 2020 als nachträgliches Gesuch qualifiziert und mangels erfüllter Voraussetzungen abgelehnt (MI-act. 160 ff.).