Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.163 / Bu / sp / we ZEMIS [***]; (E.2023.030) Art. 51 Urteil vom 12. Juni 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Nordmazedonien führer vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 21. April 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach der Heirat seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte. Der aus der Ehe hervorgegangene Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und offenbar in die Niederlassungsbewilligung seiner Mutter einbezogen (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI- act.] 12). Nachdem sich dessen Eltern getrennt hatten, wurde er Ende 2011 im Rahmen eines schweizerischen Eheschutzverfahrens unter die Obhut des Vaters gestellt (MI-act. 49 ff.). Gleich wurde gemäss mazedonischem Scheidungsurteil entschieden (MI-act. 53 ff.). 2019 ersuchte der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer (MI-act. 21 ff.), wobei sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2010 in Nordmazedonien unter der Obhut der Grosseltern väterlicherseits gelebt hatte (MI-act. 17 f.). Das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs wurde erstinstanzlich mit Verfügung vom 24. Januar 2020 als nachträg- liches Gesuch qualifiziert und mangels erfüllter Voraussetzungen abge- lehnt (MI-act. 160 ff.). Nachdem die dagegen erhobene Einsprache abge- wiesen (MI-act. 219 ff.) und die dagegen eingereichte Beschwerde vor Ver- waltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) zurückgezogen worden war (MI-act. 230 ff.), erwuchs die Abweisung des Gesuchs am 15. September 2020 in Rechtskraft (MI-act. 349). Am 9. September 2020 ersuchte der Vater des Beschwerdeführers wieder- erwägungsweise erneut um Nachzug des Beschwerdeführers (MI- act. 283 ff.). Auf das Gesuch trat das Amt für Migration und Integration Kan- ton Aargau (MIKA) mit Schreiben vom 10. November 2020 nicht ein (MI- act. 392 ff.). Gleichentags zeigte der damalige Rechtsvertreter dem MIKA an, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. November 2020 in die Schweiz eingereist war (MI-act. 396). Die gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch erhobene Einsprache wurde mit Einspracheent- scheid vom 1. März 2021 (MI-act. 452 ff.) ebenso abgewiesen wie die dagegen erhobene Beschwerde vor Verwaltungsgericht (MI-act. 526 ff., Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.101 vom 29. April 2022) und die dagegen erhobene Beschwerde vor Bundesgericht (MI-act. 549 ff., Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2022 vom 27. Oktober 2022). In der Folge reiste der Beschwerdeführer nicht aus, sondern ersuchte mit Eingabe vom 13. Februar 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, diesmal zwecks Ausbildung zum Kaufmann EFZ (MI-act. 571 ff.). -3- Am 24. März 2023 erliess das MIKA, Sektion Aufenthalt, folgende Verfü- gung (MI-act. 610 ff.): 1. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- oder Weiterbildung an A. wird abgelehnt und der Genannte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. 2. A. hat die Schweiz und den Schengen-Raum innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu verlassen. Danach kann die Wegweisung zwangsweise vollstreckt werden. 3. Der Einsprache wird im Sinne von § 7 Abs. 3 EGAR die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. [Staatsgebühr] B. Gegen die Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) am 4. April 2023 Einsprache ein und stellte folgende An- träge (MI-act. 622 ff.): 7. (richtig 1.) Es sei die Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 24. März 2023 aufzuheben. 2. Es sei dem Einsprecher eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. EVENTUALITER sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Ein- sprachegegner zurückzuwelsen (richtig: zurückzuweisen). 4. Alles ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen Zudem stellte er folgende verfahrensleitende Anträge: 7. (richtig 1.) Es sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen. 2. Es sei zugunsten des Einsprechers ein Vollzugsstopp anzuordnen und der Einsprachegegner anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens Voll- zugsvorkehrungen zu unterlassen. Die Vorinstanz erliess hierauf am 21. April 2023 folgende Verfügung (MI- act. 656 ff.): -4- 1. Zustellung der Einsprache vom 4. April 2023 (in elektronischer Form) an die Sektion Aufenthalt zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 4. Mai 2023. 2. Die Verfahrensanträge Ziffern 1 und 2, es sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen und es sei zugunsten des Einsprechers ein Vollzugsstopp anzuordnen und der Einsprachegegner anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen, werden abgewiesen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Mit Schreiben vom 24. April 2023 forderte das MIKA, Sektion Asyl und Rückkehr den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 30. April 2023 zu verlassen (MI-act. 661 f.). C. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Abweisung des Antrags auf vor- sorgliche Massnahmen der Vorinstanz vom 21. April 2023 beim Verwal- tungsgericht mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Beschwerde (act. 5 ff.) und stellte folgende Anträge: 1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 21. April 2023 aufzuheben. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen. 3. EVENTUALITER sei zugunsten des Beschwerdeführers ein Vollzugsstopp anzuordnen und der Beschwerdegegner anzuweisen, während der Dauer des Einspracheverfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt, zulasten des Beschwerdegegners. Zudem stellte er folgenden verfahrensleitenden Antrag: Es sei zugunsten des Beschwerdeführers ein Vollzugsstopp anzuordnen und der Beschwerdeführer anzuweisen, während der Dauer des Be- schwerdeverfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den Erwägungen. Am 4. Mai 2023 erliess der Instruktionsrichter folgende Verfügung (act. 21 ff.): -5- 1. Das Gesuch um Erlass eines Vollzugsstopps wird abgewiesen. 2. [Einforderung Kostenvorschuss] 3. Das Verfahren wird erst nach Eingang des Kostenvorschusses fortgeführt. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Mai 2023 geleistet (act. 24). In der Folge wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Vorakten einzureichen und wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (MI-act. 27 f.). Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 24. Mai 2023 ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein und wurde dem Be- schwerdeführer am 26. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 29 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Gleiches gilt für verfahrensleitende Zwischenentscheide der Vorinstanz, sofern ein nichtwiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist zu verneinen, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und die Wirkungen sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 263, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Nachdem sich die Beschwerde gegen den im Einspracheverfahren durch die Vorinstanz erlassenen Zwischenentscheid vom 21. April 2023 richtet -6- und aufgrund des verweigerten Vollzugsstopps ein nichtwiedergutzu- machender Nachteil droht, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. Vorab ist die Frage des Streitgegenstandes zu klären. Mit Verfügung vom 21. April 2023 (act. 1 ff.) hat die Vorinstanz festgehalten, die Anträge des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass eines Vollzugsstopps, d.h. die Anweisung an das MIKA, während der Dauer des Verfahrens seien Vollzugsvorkehrungen zu unter- lassen, würden abgewiesen. Der Beschwerdeführer verlangt mit Antrag 1 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. April 2023, mit An- trag 2 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und mit Antrag 3 den Erlass eines Vollzugsstopps für die Dauer des Einspracheverfahrens. Im vorliegenden Verfahren ist damit einzig zu klären, ob die verfahrenslei- tende Verfügung der Vorinstanz Bestand hat. Nicht Gegenstand des Ver- fahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilli- gung zu erteilen ist. -7- 2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde dazu führen, dass gegen den Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft der Wegwei- sungsverfügung des MIKA vom 24. März 2023 Zwangsmassnahmen zur Vollstreckung der Wegweisung ergriffen werden könnten, wogegen der Er- lass des beantragten Vollzugsstopps nur während des Einspracheverfah- rens Wirkung entfalten würde. Der Erlass eines Vollzugsstopps durch die Vorinstanz wäre nur dann an- gezeigt gewesen, wenn der Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung reelle Chancen auf Erfolg gehabt hätte. Entscheidend ist da- mit, wie es sich bezüglich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung verhält. Wird nachfolgend festgestellt, dass dieser Antrag zu Recht abgewiesen wurde, wird die Beschwerde abzuweisen sein und erübrigen sich Ausführungen zum Erlass eines Vollzugsstopps. Wird nach- folgend festgestellt, dass dieser Antrag hätte gutgeheissen werden müssen, wird der (nachträgliche) Erlass eines Vollzugsstopps obsolet, da Vollzugshandlungen bis zur rechtskräftigen Erledigung des Aufenthaltsbe- willigungsverfahrens ohnehin unzulässig wären. Nachfolgend ist damit einzig zu klären, ob die Vorinstanz die Einsprache gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1. Zum Entzug der aufschiebenden Wirkung hielt das MIKA in seiner Ver- fügung vom 24. März 2023, Erw. 6, fest (MI-act. 610 ff.), der Beschwerde- führer halte sich unrechtmässig in der Schweiz auf, habe ohne Bewilligung hier eine Ausbildung begonnen, untergrabe mit seinem Verhalten die migrationsrechtlichen Zulassungsvorschriften und versuche mit Rechts- mittelverfahren seine Ausreise zu verzögern. Dies sei nicht zu schützen, weshalb einer allfälligen Einsprache gegen den Wegweisungsentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. 3.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 21. April 2023 (act. 1 ff.) zu- sätzlich aus, der Beschwerdeführer beabsichtige nicht nur, in der Schweiz eine Ausbildung zu absolvieren, sondern strebe einen dauerhaften Aufent- halt an. Die Wiederausreise nach Abschluss der Ausbildung sei damit nicht gesichert. Da sein Berufsziel im Bereich der Informatik liege, sei nicht er- sichtlich, inwiefern ihm die kaufmännische Ausbildung einen persönlichen Vorteil erbringe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung zu Ausbildungszwecken seien damit nicht offensichtlich erfüllt. Deshalb und aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden. -8- 3.3. Der Beschwerdeführer rügt (act. 16 ff.), in Fällen, in denen umstritten sei, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, werde immer ein Vollzugsstopp angeordnet. Im vorliegenden Fall sei zwar ein schwerwie- gender persönlicher Härtefall geprüft, jedoch die Anordnung eines Voll- zugsstopps verweigert worden. Dies stelle einen Ermessensmissbrauch und Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot dar. Zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das MIKA in der erstinstanzlichen Verfügung das Vorliegen eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalles lediglich der Vollständigkeit halber geprüft und sodann verneint hat und der Beschwerdeführer in seiner Einsprache (MI-act. 622 ff.) nicht geltend gemacht hat, ihm sei aufgrund eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalles eine Aufenthaltsbewilligung zu ertei- len. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorliegen eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalles umstritten sein soll, weshalb die entspre- chende Argumentation ins Leere zielt und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3.4. 3.4.1. Gemäss § 7 Abs. 3 EGAR hat die Einsprache aufschiebende Wirkung, wenn nicht durch besondere Vorschrift oder aus wichtigen Gründen in den Verfügungen selbst etwas anderes bestimmt wird. In analoger Anwendung von § 46 Abs. 2 VRPG kann die Einspracheinstanz prüfen, ob gegenteilige Anordnungen oder andere vorsorgliche Massnahmen zur treffen sind. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt wichtige Gründe voraus, wobei das Gesetz diese Gründe nicht nennt, sondern den Entscheid ins Ermessen der zuständigen Behörden legt, welche gegenteilige Anordnun- gen treffen können. Ob im Einzelfall der Suspensiveffekt zu belassen oder zu entziehen bzw. wiederherzustellen ist, beurteilt sich aufgrund einer In- teressenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofor- tige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind, als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286, Erw. 3). Gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG haben rechtmässig eingereiste Personen, die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Obwohl der Gesetzeswortlaut nur von rechtmässig eingereisten Personen spricht, gilt der Grundsatz auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt durch ein entsprechendes Bewilli- gungsgesuch legalisieren wollen (BGE 139 I 37, Erw. 2.1). Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AIG hat grundrechtskonform zu erfolgen (BGE 139 I 37, Regeste). Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, kann der Aufenthalt während des Verfahrens gestattet werden (Art. 17 Abs. 2 -9- AIG). Reist eine betroffene Person illegal in die Schweiz ein und beginnt ohne Bewilligung eine Ausbildung, ist dieses Verhalten grundsätzlich nicht zu schützen. Vielmehr ist die betroffene Person aufzufordern, die Schweiz unverzüglich zu verlassen und ist einem allfällig dagegen erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die gesuchstel- lende Person soll sich nicht darauf berufen können, dass sie das nachge- suchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erscheinen "mit grosser Wahr- scheinlichkeit" als erfüllt (Botschaft vom 8. März 2022 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG] Bundesblatt [BBI] 2022 3709 ff., 3777 zu Art. 15). Ein Aufschub des Vollzugs der Wegweisung durch Nichtentzug der auf- schiebenden Wirkung wäre zum Beispiel allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die betroffene Person nachträglich um eine Bewilligung er- sucht und umstritten ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Be- willigung offensichtlich erfüllt sind (faktische Erstreckung der Ausreisefrist unter Beachtung von Art. 17 Abs. 2 AIG), oder wenn umstritten ist, ob die sofortige Wegweisung zu einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Person führen würde. Weiter wäre ein Aufschub des Vollzugs der Wegwei- sung durch Nichtentzug der aufschiebenden Wirkung allenfalls dann ange- zeigt, wenn umstritten ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist und deshalb die Anordnung einer vor- läufigen Aufnahme zur Diskussion steht (Art. 83 AIG). Nur in solchen oder ähnlich gelagerten Fällen ist zu prüfen, ob das private Interesse, den Ver- fahrensausgang in der Schweiz abwarten zu können, das öffentliche Inte- resse an einem sofortigen Vollzug der Wegweisung zumindest aufzuwie- gen vermag. 3.4.2. Der Beschwerdeführer erfüllt keine der genannten Voraussetzungen, die einen Verzicht auf Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten, und es sind auch keine anderen Aspekte ersichtlich, die auf einen unrechtmässigen Entzug der aufschiebenden Wirkung hindeuten würden. Er reiste weder rechtmässig in die Schweiz ein, noch sind die Voraus- setzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungs- zwecken als Kaufmann mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt, zumal er zu seinen Berufswünschen ausführt, er wolle im Informatikbereich tätig sein. Hinzu kommt, dass er bereits mehrere Verfahren zur Erlangung eines ge- regelten Aufenthalts erfolglos durchlaufen hat, wobei auch grundrecht- lichen Aspekten und Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungs- vollzug Rechnung getragen wurde (siehe vorne lit. A). Spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2022 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch (Familiennachzug) – zu diesem Zeit- punkt war er volljährig – war dem Beschwerdeführer bewusst, dass sein Aufenthalt bewilligungspflichtig war. Dennoch hielt er sich weiterhin in der - 10 - Schweiz auf und begann hier ohne entsprechende Bewilligung eine Ausbil- dung. Der Beschwerdeführer missachtete damit bewusst diverse migra- tionsrechtliche Vorschriften und versuchte, sich durch Schaffung von Tat- sachen seinen Aufenthalt in der Schweiz zu erzwingen. Verhält sich eine Person wie der Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden, wenn das MIKA einer Wegweisung die aufschiebende Wirkung entzieht. Im Gegenteil ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufgrund des klar überwiegen- den öffentlichen Interesses an einer sofortigen Wegweisung geradezu ge- boten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 162.00, gesamthaft Fr. 1'162.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann nur wegen Ver- letzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 98 des Bundesgesetzes - 11 - über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Juni 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter