Zusammenfassend ist für das Verwaltungsgericht deshalb erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG, welche eine für die Behandlung der Beschwerdeführerin geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist. 5.2. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von med. pract. B., mobile aerzte AG, Lättenstrasse 40, 5242 Birr, vom 29. April 2023 ist demzufolge abzuweisen.