5. 5.1. Da bei der Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Experten nach wie vor ein akutes psychiatrisches Geschehen vorliegt und diese über keine Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt, ist eine lediglich ambulante Behandlung zurzeit nicht möglich. Vielmehr wäre bei einer Entlassung mit einer raschen Rehospitalisation zu rechnen. Zudem bestünde bei einer frühzeitigen Entlassung die Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin und einer Chronifizierung der psychotischen Symptomatik.