4.2.5. Wie von der Klinikvertretung und dem psychiatrischen Gutachter übereinstimmend geschildert, benötigt die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihres psychischen Zustands zwingend eine neuroleptische Behandlung. Im Rahmen eines früheren Klinikaufenthalts sei infolge medikamentöser Behandlung eine Rückbildung der Symptomatik festgestellt worden (Protokoll, S. 20 f.). Die noch fehlende Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin zeigte sich auch anlässlich der Verhandlung vom 5. Mai 2023 in eindrücklicher Weise. So vermochte sie sich stellenweise kaum zu artikulieren und kämpfte sichtlich mit sich selbst, bevor sie eine (bisweilen bruchstückhafte) Antwort gab.