Durch die veränderte Wahrnehmung bestehe aber eine deutliche latente Selbstgefährdung, welche auch das Führen eines Fahrzeugs einschliesse. Wenn die Beschwerdeführerin jetzt entlassen würde, wäre sie innert weniger Tage wieder hier oder in einer anderen psychiatrischen Klinik (Protokoll, S. 22 f.).