rerin erfolgen, gegebenenfalls auch ohne ihre Zustimmung. Eine neuroleptische Behandlung sei unbedingt notwendig, damit sich ihr Zustand nicht verschlimmere und eine Chronifizierung, welche den Verlust von beruflichen, kognitiven und zwischenmenschlichen Fähigkeiten zur Folge hätte, verhindert werde. Es dürfe nicht vergessen werden, dass die Beschwerdeführerin in gesundem Zustand in der Lage sei, eine hochqualifizierte Arbeit auszuüben. Zwar sehe er (der Gutachter) keine akute Selbst- und Fremdgefährdung. Durch die veränderte Wahrnehmung bestehe aber eine deutliche latente Selbstgefährdung, welche auch das Führen eines Fahrzeugs einschliesse.