3.5. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kein Zweifel daran, dass die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG am 29. April 2023 im Interesse der schutz- und betreuungsbedürftigen Beschwerdeführerin gerechtfertigt und verhältnismässig war.