3.2. Der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin starke Wutausbrüche mit verbaler Aggressivität gezeigt habe. Sie habe zudem jegliche psychiatrische Unterstützung sowie medikamentöse Therapie verweigert. Es liege eine Selbstgefährdung bei intermittierenden starken Psychosen vor (Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung, S. 2 f.).