Gemäss dem anlässlich der Verhandlung vom 5. Mai 2023 mündlich erstatteten psychiatrischen Gutachten ist von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Diese sei episodenhaft (Protokoll, S. 22 f.). 2.3. Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht aufgrund der fachärztlichen diagnostischen Einschätzungen und der Akten fest, dass bei der Beschwerdeführerin unabhängig von der exakten Diagnose eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und somit eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.