Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.161 / mk / sk / ly Art. 83 Urteil vom 5. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Klein Rechtspraktikantin Kalai Beschwerde- A._____, geboren am […] 1988, führerin letzter Wohnsitz: Q._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung) Entscheid von med. pract. B._____, mobile aerzte AG, Lättenstrasse 40, 5242 Birr, vom 29. April 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Mai 2023 wurde ausgeführt, dass A. bereits in der Vergangenheit mehrere psychotische Episoden erlebt habe und in stationärer Behandlung gewesen sei (Protokoll der Verhandlung vom 5. Mai 2023 [nachfolgend: Protokoll], S. 16, 18, 20 sowie 22). Vor Kur- zem habe sie eine Institution mit betreutem Wohnen verlassen müssen, da sie eine medikamentöse Behandlung verweigert habe (Pflegeverlaufsbe- richt vom 29. April 2023, 13:34 Uhr; Protokoll, S. 17). Auf Ende Februar sei ihr zudem die Stelle als […] gekündigt worden. Der Verlust der Arbeitsstelle sowie der Wohnmöglichkeit hätten dann dazu geführt, dass A. für einige Zeit in ihrem Auto gelebt habe. Laut eigenen Angaben soll sie am Reisen gewesen sein und Freunde besucht haben (Eintrittsgespräch WE-Gemein- sames vom 30. April 2023; Protokoll, S. 4 f.). B. 1. Aufgrund des Anrufs der Besitzerin eines […], auf welchem sich A. vorüber- gehend befunden hatte, fuhren die Schwester und der Vater von A. vor Ort, wo sie diese in einem verwirrten, aufgewühlten Zustand vorgefunden hät- ten (Protokoll, S. 13). Sie boten die mobilen aerzte auf, da A. nicht freiwillig in die Klinik der PDAG habe eintreten wollen (Pflegeverlaufsbericht vom 29. April 2023, 13:34 Uhr; Protokoll, S. 13). Mit Entscheid von med. pract. B., mobile aerzte AG, Lättenstrasse 40, 5242 Birr, vom 29. Ap- ril 2023 wurde A. mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der PDAG eingewiesen. 2. Mit Eingabe vom 30. April 2023 (Eingang am 1. Mai 2023 per E-Mail) erhob A. Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid. 3. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2023 wurden verschiedene Beweis- anordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der Klinik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Des Weiteren wurde Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gut- achter bestimmt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 5. Mai 2023 vorgeladen. 4. Der seitens der Klinik der PDAG verfasste Bericht vom 4. Mai 2023 ging gleichentags beim Verwaltungsgericht ein. -3- 5. 5.1. An der Verhandlung vom 5. Mai 2023 in den Räumlichkeiten der PDAG nahmen die Beschwerdeführerin sowie für die Einrichtung der leitende Arzt, D., teil. Zudem waren die Schwester der Beschwerdeführerin, E. und der Vater der Beschwerdeführerin, F., als Zeugen sowie der erwähnte Gutach- ter anwesend. 5.2. Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten. 5.3. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände der Be- schwerdeführerin fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, wel- ches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde. 6. Das Urteil wurde in der Folge im Dispositiv an die Beteiligten verschickt. 7. Am 6. Mai 2023 entwich die Beschwerdeführerin aus der Klinik und hielt sich in der Folge an einem unbekannten Ort auf, weshalb die Zustellung des Urteilsdispositivs an sie nicht erfolgen konnte. 8. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (Eingang: 30. Mai 2023) ersuchte der Vater der Beschwerdeführerin nach vorgängiger E-Mail-Korrespondenz sinnge- mäss als nahestehende Person um Zustellung einer vollständig begründe- ten Urteilsausfertigung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den angefochtenen Unterbrin- gungsentscheid zuständig. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unange- messenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450a Abs. 1 -4- ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB). II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behand- lung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. 2.1. Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geis- tigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Stö- rung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KO- KES], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2021 [nachfolgend: KO- KES-Praxisanleitung], S. 247). Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere Kapitel V über die psychischen Störungen. 2.2. Bei der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Anordnung der fürsor- gerischen Unterbringung eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit intermittierenden Psychosen diagnostiziert (Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung, S. 2). Im Verlauf des Aufenthalts in der Klinik der PDAG wurde in diagnostischer Hinsicht von einer akuten vorübergehenden psy- chotischen Störung (ICD-10 F23.8) und differentialdiagnostisch von einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) sowie einer (paranoiden) Schizophre- nie (ICD-10 "F20.x") ausgegangen (Bericht der Klinik der PDAG vom 4. Mai 2023, S. 1; Protokoll, S. 18). Eine eingehende differentialdiagnostische Ex- ploration sei bis zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin in Gesprächen sehr angespannt sowie kaum aus- kunftsbereit gewesen sei und teils lange Antwortlatenzen aufgewiesen habe. In der Klinik R. sei im Jahre 2020 ebenfalls eine paranoide Schizo- phrenie diagnostiziert worden. Gleichwohl gebe es unter den akuten psy- -5- chotischen Störungen nach der deutschsprachigen ICD-10 die sogenann- ten zykloiden Psychosen und bei den zykloiden Psychosen gebe es die sogenannte Verwirrtheitspsychose. (Bericht der Klinik der PDAG vom 4. Mai 2023, S. 1 f.; Protokoll, S. 19). Gemäss dem anlässlich der Verhandlung vom 5. Mai 2023 mündlich erstat- teten psychiatrischen Gutachten ist von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Diese sei episodenhaft (Protokoll, S. 22 f.). 2.3. Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht aufgrund der fachärzt- lichen diagnostischen Einschätzungen und der Akten fest, dass bei der Be- schwerdeführerin unabhängig von der exakten Diagnose eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und somit eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3. 3.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder an schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn die Perso- nensorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und an- dere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit ei- ner fürsorgerischen Unterbringung, so muss die mildere Massnahme an- geordnet werden. Die fürsorgerische Unterbringung muss ultima ratio blei- ben (vgl. auch: Art. 389 ZGB [Subsidiarität und Verhältnismässigkeit]). 3.2. Der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin starke Wutausbrüche mit verbaler Aggressivität gezeigt habe. Sie habe zudem jegliche psychiatrische Unterstützung sowie medikamentöse Therapie verweigert. Es liege eine Selbstgefährdung bei intermittierenden starken Psychosen vor (Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung, S. 2 f.). 3.3. Gemäss den Klinikunterlagen zeigte sich die Beschwerdeführerin beim Ein- tritt in die Klinik der PDAG psychotisch, affektlabil, teilweise laut sowie kaum auskunftsbereit. Zudem habe sie eine medikamentöse Behandlung verweigert und sei nicht krankheitseinsichtig (Eintrittsbericht der Klinik der PDAG vom 29. April 2023, S. 1 f.; Pflegeverlaufsbericht vom 29. April 2023, 13:34 Uhr). -6- 3.4. Gemäss Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin wurde sie durch die Besitzerin des […], wo sich die Beschwerdeführerin aufhielt, kontaktiert, da diese sich Sorgen um den gesundheitlichen Zustand gemacht und sie gefragt habe, ob die Beschwerdeführerin eine Psychose habe. Zudem sei sie der Meinung gewesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Zustand nicht Auto fahren dürfe (Protokoll, S. 13). 3.5. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die vorstehenden Ausfüh- rungen kein Zweifel daran, dass die Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung in der Klinik der PDAG am 29. April 2023 im Interesse der schutz- und betreuungsbedürftigen Beschwerdeführerin gerechtfertigt und verhältnismässig war. 4. 4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung hat organisiert werden können. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit verbunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Kann einer Person die nötige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Un- terbringung, so muss die mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw. 4.1). Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt zu entlassen ist. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Entlassung aus der Klinik der PDAG. Sie wolle nicht eingesperrt sein, da sie selbst wisse, was ihr guttue und sie bereits konkrete Zukunftspläne habe. Namentlich wolle sie laut eigenen An- gaben zeitnah ein Volontariat […] in Angriff nehmen (Protokoll, S. 8 f.). 4.2.2. Gemäss den Akten gab die Beschwerdeführerin mehrfach an, nicht zu wis- sen, weshalb sie sich aktuell in der Klinik der PDAG befinde, und dass sie -7- austreten wolle (Eintrittsgespräch / Vorgespräch vom 29. April 2023, S. 1; LA-Visite vom 2. Mai 2023, Pflegebericht vom 1. Mai 2023, 14:33 Uhr; Pfle- gebericht vom 3. Mai 2023, 17:08 Uhr; Protokoll, S. 2 f.). Auch während der Verhandlung vom 5. Mai 2023 äusserte die Beschwerdeführerin, dass sie die diagnostizierte psychische Störung nicht annehmen könne, sich gesund fühle und keine Medikamente brauche (Protokoll, S. 7, 9, 13 und 16). Sie habe in der Vergangenheit lediglich eine einmalige Psychose (sinngemäss) aufgrund von Medikamenten gehabt (Protokoll, S. 19; Pflegeverlaufsbe- richt vom 30. April 2023, 15:21 Uhr). 4.2.3. Dem Verlaufsbericht der Klinik der PDAG vom 4. Mai 2023 ist zu entneh- men, dass während des Klinikaufenthaltes bei der Beschwerdeführerin im- mer wieder rasche Affektwechsel, misstrauisch-gereiztes Verhalten sowie angedeutete Feindseligkeiten beobachtet worden seien (Bericht der Klinik der PDAG vom 4. Mai 2023, S. 2). Die Beschwerdeführerin habe ein Glas zerbrochen und dem Pflegepersonal mitgeteilt, dass ihr das Zerbrechen von Gläsern sehr Spass mache (Pflegeverlaufsbericht vom 30. April 2023, 21:44 Uhr). Während eines Spaziergangs habe sie laut "mein Leben" und "ich will frei sein" geschrien, sowie ihre Schuhe mehrmals auf den Boden geschmissen. Auf die Aufforderung, dies zu unterlassen, sei sie auf die Pflegefachperson zugegangen und habe sie in einem gereizten Tonfall ge- fragt, ob sie mit ihr den Platz tauschen wolle (Pflegeverlaufsbericht vom 1. Mai 2023, 15:18 Uhr). Aktuell sei eine Entlassung nicht möglich, zumal eine psychotisch bedingte Verwahrlosungsgefahr bestehe, da die Beschwerdeführerin in ihrem Auto lebe und somit faktisch obdachlos sei. Zudem sei eine Zunahme der psy- chotischen Symptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr psychotisch motivierter selbstgefährdender oder auch fremdaggressiver Fehlhandlungen verbunden Des Weiteren sei bei Reizüberflutung ein Aus- schluss suizidaler Absichten nicht möglich (Verlaufsbericht der Klinik der PDAG vom 4. Mai 2023, S. 2). Zwar habe die Beschwerdeführerin zu Be- ginn ihres Klinikaufenthaltes beteuert, keine Suizidgedanken zu haben. Sie habe im Anschluss jedoch geäussert, dass solche Gedanken umso häufi- ger aufkämen, je länger sie in der Klinik bleiben müsse (Eintrittsgespräch WE-Gemeinsames vom 30. April 2023). Auch als sie sich mehr Ausgang gewünscht habe, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass bald "ihre Seele nicht mehr hier sei", sollte man ihr verbieten, nach draussen zu ge- hen (Pflegeverlaufsbericht vom 30. April 2023, 15:21 Uhr). 4.2.4. Der psychiatrische Gutachter führte anlässlich der Verhandlung vom 5. Mai 2023 aus, es liege ein akutes psychiatrisches Geschehen vor, das dringend behandlungsbedürftig sei. Es müsse eine Behandlung der Beschwerdefüh- -8- rerin erfolgen, gegebenenfalls auch ohne ihre Zustimmung. Eine neurolep- tische Behandlung sei unbedingt notwendig, damit sich ihr Zustand nicht verschlimmere und eine Chronifizierung, welche den Verlust von berufli- chen, kognitiven und zwischenmenschlichen Fähigkeiten zur Folge hätte, verhindert werde. Es dürfe nicht vergessen werden, dass die Beschwerde- führerin in gesundem Zustand in der Lage sei, eine hochqualifizierte Arbeit auszuüben. Zwar sehe er (der Gutachter) keine akute Selbst- und Fremd- gefährdung. Durch die veränderte Wahrnehmung bestehe aber eine deut- liche latente Selbstgefährdung, welche auch das Führen eines Fahrzeugs einschliesse. Wenn die Beschwerdeführerin jetzt entlassen würde, wäre sie innert weniger Tage wieder hier oder in einer anderen psychiatrischen Kli- nik (Protokoll, S. 22 f.). 4.2.5. Wie von der Klinikvertretung und dem psychiatrischen Gutachter überein- stimmend geschildert, benötigt die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihres psychischen Zustands zwingend eine neuroleptische Behandlung. Im Rahmen eines früheren Klinikaufenthalts sei infolge medikamentöser Be- handlung eine Rückbildung der Symptomatik festgestellt worden (Protokoll, S. 20 f.). Die noch fehlende Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin zeigte sich auch anlässlich der Verhandlung vom 5. Mai 2023 in eindrücklicher Weise. So vermochte sie sich stellenweise kaum zu artikulieren und kämpfte sichtlich mit sich selbst, bevor sie eine (bisweilen bruchstückhafte) Antwort gab. Die Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit ist daher ohne Weiteres zu bejahen. 5. 5.1. Da bei der Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Experten nach wie vor ein akutes psychiatrisches Geschehen vorliegt und diese über keine Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt, ist eine lediglich am- bulante Behandlung zurzeit nicht möglich. Vielmehr wäre bei einer Entlas- sung mit einer raschen Rehospitalisation zu rechnen. Zudem bestünde bei einer frühzeitigen Entlassung die Gefahr einer Verschlechterung des Zu- standes der Beschwerdeführerin und einer Chronifizierung der psychoti- schen Symptomatik. Diese bei einem sofortigen Austritt zu erwartenden, erheblichen, negativen Folgen wären deutlich belastender und würden ei- nen stärkeren Eingriff für die Beschwerdeführerin bedeuten als die Fortset- zung der aktuellen stationären Behandlung während einer gewissen Zeit. Zudem besteht nach wie vor das Risiko einer Selbstgefährdung aufgrund möglicher Realitätsverkennung im Rahmen der Psychose sowie einer la- tenten Verwahrlosungsgefahr aufgrund der unzureichend geregelten Wohnsituation. -9- Zusammenfassend ist für das Verwaltungsgericht deshalb erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG, wel- che eine für die Behandlung der Beschwerdeführerin geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist. 5.2. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von med. pract. B., mobile aerzte AG, Lättenstrasse 40, 5242 Birr, vom 29. April 2023 ist dem- zufolge abzuweisen. III. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) werden die Prozesskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufer- legt. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Partei- entschädigung fällt aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ausser Betracht. IV. Da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nach wie vor unbekannt ist, kann keine Zustellung des begründeten Urteils an sie erfolgen. Das begrün- dete Urteil ist daher ihrem Vater (nahestehende Person) zuzustellen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 9. Juni 2023 bei der PDAG und danach beim G. liegt, sofern G. die Entlassungs- zuständigkeit nicht an die PDAG überträgt. Zustellung an: die PDAG den Vater: F. (nahestehende Person) - 10 - Mitteilung an: med. pract. B., mobile aerzte AG G. Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bun- desgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Windisch, 5. Mai 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Klein