2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 338.00, gesamthaft Fr. '2'838.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales den Regierungsrat - 23 - Mitteilung an: das BKS, Generalsekretariat Subsidiäre Verfassungsbeschwerde