Fachperson nicht aufgezeigt. Diese betont zwar die erfolgte Reflexion in Bezug auf die Behandlung der Patientin und sieht darin einen "guten Praxisbezug" (Verwaltungsbeschwerdebeilage 10). Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch ein fundierteres Fazit ein zusätzlicher fachlicher Erkenntnisgewinn möglich gewesen wäre. Die Bewertung mit jeweils 1.5 Punkten lässt sich im Rechtsmittelverfahren (vgl. vorne Erw. 2.2) nicht beanstanden. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).