Daran ändert nichts, dass die vom Beschwerdeführer angefragte Fachperson den Beizug einer Pflegefachfrau als empathischen Lösungsansatz bezeichnet (Verwaltungsbeschwerdebeilage 10). Dass bei Verfügbarkeit weibliche Pflegende beigezogen werden können, ist selbsterklärend. Quellenangaben und Zitate in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind für die Bewertung nicht massgebend und können nicht zur nachträglichen Fundierung der Diplomarbeit dienen (Rz. 46-52).