Ein anspruchsvoller paradigmatischer Fall kann nicht als Rechtfertigung für eine unterbliebene oder mangelhafte Lösungsentwicklung dienen. Diesbezüglich überzeugt es auch nicht, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er - 21 - habe keine Lösungsansätze präsentieren müssen, die den Erwartungen der Patientin widersprochen hätten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 39).