5.8. Die Lösungsansätze in der Diplomarbeit (bestehend aus den Unterkriterien "10. Fachlichkeit", "11. Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit" und "12. Begründung der ausgewählten Lösungsansätze") wurden mit insgesamt 5 von 10 möglichen Punkten bewertet. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ein Punkteabzug erfolgte. Die Patientin habe über keine Deutsch- Kenntnisse verfügt und sich aufgrund ihres muslimischen Glaubens nicht von einem männlichen Pflegenden behandeln lassen wollen; für die Pflege sei daher nur eine weibliche Fachperson in Frage gekommen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 39, 43).