Die Vorinstanz hat sich mit den gestellten Anforderungen, der Umsetzung durch den Beschwerdeführer, den Bewertungskriterien und der Beurteilung auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid, Erw. 6.9). Eine unzureichende Würdigung liegt daher nicht vor (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 35). - 20 -