Erwartet wird einerseits eine über den Unterricht und die Pflichtlektüre hinausgehende Bearbeitung der Fachliteratur und andererseits die korrekte Wiedergabe von Quellen mit eigenen Worten und in zusammenfassender Form. Nach dem Kriterienraster wird 1 Punkt vergeben, wenn die Fachliteratur "wenig sorgfältig" bearbeitet wird; 2 Punkte erfordern eine "teilweise sorgfältige Bearbeitung" (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 12. Mai 2022, S. 9; Vorakten 36, 49).