Mangels Rechtserheblichkeit brauchte sich die Vorinstanz nicht zwingend mit der ersten Fassung der Diplomarbeit auseinanderzusetzen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 34). Es ist aber offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vorgaben in den Korrekturhinweisen zu Bedeutung/Auswirkungen der Tracheostomie, möglichen pflegerischen Interventionen und Kommunikation nur unzureichend umsetzen konnte (Verwaltungsbeschwerdebeilage 3).