5.5. Der Beschwerdeführer moniert, trotz Verbesserungen in der zweiten Fassung der Diplomarbeit habe er für "6. Bezug zur Fragestellung und Begründung der Themenauswahl" wiederum nur 1 von 2 möglichen Punkten erhalten. Die Vorinstanz habe eine mögliche Verbesserung der Arbeit unter Verweis auf den Ermessenspielraum der HFGS als nicht massgeblich erachtet. Die Tracheostomie werde detailliert beschrieben und die Kommunikation mit der Patientin habe sich angesichts ihrer fehlenden Deutschkenntnisse und vor dem transkulturellen Hintergrund schwierig gestaltet (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 34).