Die zweite Zielsetzung erscheint unverständlich. Die Kritik der Examinatorinnen, wonach damit kein eigentliches Pflegeziel festgelegt wird, ist daher gerechtfertigt; die eingeschränkte Überprüfbarkeit liegt auf der Hand. Die vom Beschwerdeführer beigezogene Fachperson verkennt den Stellenwert der Überprüfbarkeit, wenn sie vom "Einbezug der religiösen Begebenheiten" spricht (Verwaltungsbeschwerdebeilage 10). Der Abzug von 0.5 Punkten lässt sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung (vgl. vorne Erw. 2.2) nicht beanstanden.