Im Rahmen der zurückhaltenden Überprüfung der Bewertung (vgl. vorne Erw. 2.2) ist nicht zu beanstanden, dass ein Abzug von 0.5 Punkten erfolgte. Zum einen erscheint eine präzisere Ausrichtung am PES-Schema möglich, zum andern erfolgte die Beschreibung der Problemstellung nicht – den Vorgaben entsprechend – aus Sicht der Patientin. Die Einschätzung der vom Beschwerdeführer beigezogenen Fachperson, wonach die "praxisbezogene Problemstellung" aufgezeigt wurde, steht nicht im Widerspruch dazu (Beilage 10 zur Verwaltungsbeschwerde).