Insgesamt fehlt es den Ausführungen des Beschwerdeführers an einer stringenten Aussage. Offenbar konnte der Beschwerdeführer die Kritikpunkte der Expertinnen zur ersten Fassung der Diplomarbeit nicht aufnehmen und umsetzen. Damit war er angehalten worden, relevante Fakten zu nennen, Massnahmen zur Verbesserung der Kommunikation zu beschreiben und mögliche Ursachen des Verhaltens der Patientin zu hinterfragen (Verwaltungsbeschwerdebeilage 3). Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. vorne Erw. 2.2) lässt es sich nicht beanstanden, dass 1 von 3 möglichen Punkten vergeben wurde.