5.2. Bei der Bewertung von "2. Fallbeschreibung und Zusammenhang zum Phänomen" beanstandet der Beschwerdeführer, er habe sämtliche ursprünglichen Kritikpunkte der Prüfungsexpertinnen in der überarbeiteten Fassung der Diplomarbeit aufgenommen. Da ihm (zu Unrecht) vorgeworfen worden sei, "zu wichtigen Themen zu wenig" zu schreiben, habe er das Kapitel ausgebaut. Trotzdem halte ihm nun auch die Vorinstanz vor, er hätte weitere und genauere Ausführungen machen müssen. Entsprechend dem Leitfaden genügten für das Kapitel drei bis vier Sätze.