Soweit der Beschwerdeführer im Vergleich zur Kommilitonin C. eine Ungleichbehandlung geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Jene orientierte sich bei Auswahl und Beschrieb des Phänomens enger an den Vorgaben zur Diplomarbeit und lieferte prägnantere Formulierungen (Verwaltungsbeschwerdebeilage 8, S. 2).