Die Examinatorinnen kritisierten im Weiteren, dass bereits das Phänomen mit einer Theorie der Kommunikation untermauert werde. Demgegenüber erkennt die vom Beschwerdeführer beigezogenen Fachperson darin ein rhetorisches Stilmittel (Beilage 10 zur Verwaltungsbeschwerde). Diese Auffassung zielt an der Sache vorbei; eine möglicherweise spannende Einführung ersetzt wissenschaftlich korrektes Arbeiten nicht. Soweit der Beschwerdeführer im Vergleich zur Kommilitonin C. eine Ungleichbehandlung geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.