Für die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden 0.5 Punkte vergeben. Wie die Vorinstanz grundsätzlich nachvollziehbar erwog, gelangen die drei Aspekte des "Phänomens" nur ungenügend zum Ausdruck (angefochtener Entscheid, Erw. 6.2.2). Zudem enthält die Umschreibung Aspekte, die nicht unter das "Phänomen" gehören. Nachvollziehbar ist auch die Beanstandung, dass dem Abschnitt jegliche Prägnanz fehlt. Bezeichnenderweise wurde das Phänomen nicht in drei bis vier Sätzen umschrieben, wie dies idealtypisch wäre (Vorakten 39). Insgesamt lässt sich der Abzug von 1.5 Punkten im Rahmen der vorliegenden Überprüfung (vgl. vorne Erw. 2.2) nicht beanstanden.