Die HFGS rechtfertigt die Punktvergabe damit, dass der Beschwerdeführer unter dem Titel "Phänomen" den Begriff der Kommunikation sowie die Herausforderungen an die Pflege erklärt habe. Beides gehöre nicht zum "Phänomen". Effektiv werde dieses in der Diplomarbeit nur unvollständig beschrieben. Es komme zwar im Ansatz zum Ausdruck, wovon die Patientin betroffen sei, jedoch kaum, wie sich das Phänomen auf die Patientin auswirke und wie es sich subjektiv und objektiv zeige. Die Vorgabe von drei bis vier Sätzen sei überschritten (Vorakten 39; Stellungnahme der HFGS vom 20. März 2023, S. 2).