Nach Ansicht der Vorinstanz waren beim Kriterium "4. Fragestellung" zusätzliche 0.5 Punkte zu vergeben. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beansprucht beim Bewertungskriterium "1. Phänomen" die volle Punktzahl, d.h. 2 anstatt 0.5 Punkte (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 24 ff.).