Entsprechende Notizen, Unterlagen und provisorische Bewertungen unterliegen nicht der Akteneinsicht. Ihnen kommt keine Verbindlichkeit zu und sie dienen einzig der finalen gemeinsamen Entscheidfindung. Für den Beschwerdeführer ist grundsätzlich nicht wesentlich, ob und bezüglich welcher Punktvergaben im Einzelnen eine interne Differenzbereinigung erfolgte. Es entspricht demgegenüber einem wesentlichen Interesse der HFGS, die getrennten Bewertungen aufeinander abstimmen, allfällige Differenzen ausräumen und "mit einer Stimme" gegen aussen auftreten zu können.