3.8. Für die Auslegung von § 22 Abs. 1 Satz 2 VRPG ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen. Danach unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht. Diesen Handnotizen kommt bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheids zu, welcher der Beweischarakter abgeht (Urteile des Bundesgerichts 2D_13/2021 vom 11. März 2022, Erw. 3.1.1; 2C_505/2019 vom 13. September 2019, Erw. 4.1.1). Gescheiterten