3.7. Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (§ 2 Abs. 2bis des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 [IDAG; SAR 150.700]). Daher ist für das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers § 22 VRPG massgebend. Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 2 VRPG gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen nicht zu den Verfahrensakten, wenn sie nur dem internen Gebrauch dienen. Damit ist gesetzlich verankert, dass bestimmte Dokumente von der Akteneinsicht ausgenommen sind.