Bemängelt wird zum einen, es fehle an klaren Zuordnungskriterien zur Abgrenzung von dem Einsichtsrecht unterliegenden Akten und behördeninternen Unterlagen; die Behörden könnten versucht sein, Aktenstücke im Zweifelsfall als intern zu qualifizieren. Zum andern bestehe Grund zur Annahme, dass sich die entscheidende Behörde auf Grundlagen abstütze, die den Verfahrensbeteiligten nicht bekannt seien (vgl. ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 8 N 14 f.).