3.6. Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (Urteile des Bundesgerichts 2D_13/2021 vom 11. März 2022, Erw. 3.1.1; 2D_20/2021 vom 19. Oktober 2021, Erw. 3.3.2; 2C_505/2019 vom 13. September 2019, Erw. 4.1.1; 2D_10/2019 vom 6. August 2019, Erw. 3.2). Keine Einsicht gewährt werden muss demnach in verwaltungsinterne Akten. Sie sind nicht Teil der beweiserheblichen Aktenstücke, weshalb für die Feststellung des massgebenden Sachverhalts auch nicht darauf abgestellt - 11 -