3.5. Die erstlesende und die zweitlesende Lehrperson bewerteten die überarbeitete Diplomarbeit entsprechend dem gemeinsam unterzeichneten Bewertungsbogen mit der ungenügenden Note F (24.5 von 46 möglichen Punkten). Die betreffende Bewertung liegt bei den Akten (Verwaltungsbeschwerdebeilage 4). Folglich hatte der Beschwerdeführer Einsicht in dieses Dokument. Darin wurde zwar versehentlich das Datum der Bewertung der ursprünglichen Fassung beibehalten (Vorakten 40). Es ist aber nicht bestreitbar, dass bei den Kriterien "Situationsbeschreibung", "Reflexion" und "Formale Kriterien zur Diplomarbeit" eine unterschiedliche Punktvergabe erfolgte und eine angepasste Begründung vorliegt.