SR 412.101.61] und Anhang 1, Ziffer 40). Seine diesbezüglichen Vorgaben gelangen aufgrund von § 36 Abs. 1 V BFGS und HFGS auch auf die Beurteilung der Diplomarbeit zur Anwendung (vgl. Reglement Promotion und Abschliessendes Qualifikationsverfahren, S. 3 [Beilage 3 zur Stellungnahme vom 12. Mai 2022]). Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal verbessert werden. Eine zweite Verbesserung ist nicht gestattet (§ 41a V BFGS und HFGS). Es müssen alle drei Teile des abschliessenden Qualifikationsverfahrens bestanden werden (§ 41 Abs. 2 Satz 2 V BFGS und HFGS).