3.4. Die Beurteilung der Leistungen beruht auf den zu erreichenden beruflichen Kompetenzen gemäss Rahmenlehrplan und erfolgt in Noten von A-F; die Noten A-E werden für genügende Leistungen vergeben, die Note F für ungenügende (§ 36 V BFGS und HFGS). Gemäss dem Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschulen "Pflege" mit dem geschützten Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" bzw. "dipl. Pflegefachmann HF" der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit OdASanté und dem Schweizerischen Verband Bildungszentren Gesundheit und Soziales BGS - 10 -