Der von beiden Prüfungsexpertinnen unterzeichnete definitive Bewertungsbogen liege vor. Somit bestehe keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht bzw. rechtliches Gehör. Es handle sich um eine unbelegte Behauptung, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die zweite Prüfungsexpertin habe keine eigenständige Bewertung der Diplomarbeit vorgenommen bzw. den Bewertungsbogen der erstlesenden Expertin lediglich "mitunterschrieben". Die HFGS habe den Bewertungsprozess nachvollziehbar dargelegt. Weder aus der V BFGS und HFGS noch den Bestimmungen zum Qualifikationsverfahren im Bildungsgang Pflege HF ergebe sich ein Anspruch auf eine Zweitbewertung, wenn die Erstbewertung ungenügend ausfalle.