3.2. Das BKS entgegnet in der Beschwerdeantwort, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterlägen persönliche Aufzeichnungen der Examinatorinnen im Hinblick auf eine anschliessende Beratung nicht der Aktensicht der Prüfungskandidierenden. Es handle sich um rein interne Notizen. Den einzelnen Bewertungsbogen der erst- und zweitlesenden Prüfungsexpertinnen käme bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheids zu. Daraus resultiere die konsolidierte und bereinigte Bewertung, die in den anfechtbaren Entscheid münde. Der von beiden Prüfungsexpertinnen unterzeichnete definitive Bewertungsbogen liege vor.