Kontakt habe der Beschwerdeführer einzig mit letzterer gehabt, welche mit ihm die Arbeit und die Bewertung besprochen habe. Da eine Zweitlesung nur im Falle einer ungenügenden Benotung erfolge, hätte ihm auch umfassende Einsicht in die erste Bewertung gewährt werden müssen; es könnten nicht lediglich für den internen Gebrauch bestimmte Handnotizen vorliegen. Die vollständigen Bewertungen seien entscheidrelevant. Schliesslich sei bei der Bewertung der überarbeiteten Diplomarbeit im Wesentlichen der Text der ersten Bewertung und dabei auch versehentlich das Datum übernommen worden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 12 ff.). -9-