Die beiden Bewertungen müssten unabhängig voneinander erfolgen, zumal sich der Beschwerdeführer mit der begleitenden Lehrperson nicht gut verstanden habe und sowohl die Expertin seiner Kommilitonin M.S. als auch die vom Beschwerdeführer beigezogene Fachperson die Diplomarbeit anders bewertet hätten. Die Bewertung der zweitlesenden Expertin werde vom Akteneinsichtsrecht erfasst. Es bestehe der Anschein, dass diese die Bewertung der begleitenden Lehrperson lediglich unterzeichnet habe. Kontakt habe der Beschwerdeführer einzig mit letzterer gehabt, welche mit ihm die Arbeit und die Bewertung besprochen habe.