3. 3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Bewertung der Diplomarbeit durch die zweitlesende Expertin sei ihm – soweit eine solche erfolgt sei – nicht vorgelegt worden und er habe sich folglich dazu nicht äussern können. Die Vorinstanz behandle die einzelnen Bewertungen der Expertinnen zu Unrecht als interne Akten. Die beiden Bewertungen müssten unabhängig voneinander erfolgen, zumal sich der Beschwerdeführer mit der begleitenden Lehrperson nicht gut verstanden habe und sowohl die Expertin seiner Kommilitonin M.S. als auch die vom Beschwerdeführer beigezogene Fachperson die Diplomarbeit anders bewertet hätten.