Bei der inhaltlichen Bewertung einer Diplomarbeit bestehen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass diese verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1). Die vom Beschwerdeführer beigezogene Fachperson ist zudem nicht vertraut mit den internen Bewertungsvorgaben der HFGS und nimmt keine Prüfungen auf Stufe Höhere Fachschule ab (Vorakten 49). Der Beizug einer Expertin oder eines Experten ist im Rechtsmittelverfahren somit nicht erforderlich.