Derart erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung bestehen trotz der Stellungnahme der vom Beschwerdeführer beigezogenen Fachperson nicht (Verwaltungsbeschwerdebeilage 10). Diese führt zwar eingangs aus, dass sie die Bewertung der Diplomarbeit als unzureichend erachtet. In der Folge zeigt sie -8-