Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden gilt nur für materielle Bewertungen und rechtfertigt sich, solange es keine Hinweise auf "krasse Fehleinschätzungen" gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_24/2021 vom 5. November 2021, Erw. 3.6.1). Soweit formelle Fehler gerügt werden, ist eine volle Rechtskontrolle vorzunehmen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.336 vom 15. Juli 2021, Erw. II/3.2; WBE.2016.180 vom 6. Oktober 2016, Erw. II/3.3; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1).