Prüfungen haben häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Die Abänderung einer Examensbewertung birgt die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.336 vom 15. Juli 2021, Erw. II/3.2; WBE.2016.180 vom 6. Oktober 2016, Erw. II/3.3; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1). Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden gilt nur für materielle Bewertungen und rechtfertigt sich, solange es keine Hinweise auf "krasse Fehleinschätzungen" gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_24/2021 vom 5. November 2021, Erw.