2.2. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auferlegen sich die Rechtsmittelinstanzen eine besondere Zurückhaltung bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsentscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2D_24/2021 vom 5. November 2021, Erw. 3.6.1; 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 2.2; BGE 136 I 229, Erw. 6.2; 131 I 467, Erw. 3.1). Die Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbehörde in der Regel nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. Prüfungen haben häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt.