2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Stellungnahme von C., Prüfungsexperte der Berufsfachschule Gesundheit Baselland, eingereicht. Dieser hätte seine Diplomarbeit mit 33.5 Punkten bewertet. Aufgrund dieser Bewertung durch eine externe Fachperson hätten erhebliche Zweifel an der Bewertung durch die HFGS bestanden; daher wäre eine Drittbewertung einzuholen gewesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 55).